Vergnügungssteuer und Lustbarkeitsabgabe in Österreich: Gibt es sie noch?
Gibt es in Österreich noch Vergnügungssteuer auf Konzerte und Partys? Rechtslage, Beispiele aus Wien, Linz, Steiermark und NÖ – und was das für den Ticketpreis heißt.
Die kurze Antwort: Ja – aber nicht überall. Die Vergnügungssteuer (auch Lustbarkeitsabgabe genannt) ist eine Gemeindeabgabe: Jede Gemeinde darf sie auf Eintrittsgelder einheben, bis zu 25 % (bei Filmvorführungen bis 10 %), muss aber nicht. Wien hat sie für Veranstaltungen mit 1. Jänner 2017 abgeschafft; anderswo hängt es von der Verordnung deiner Gemeinde ab.
Für dich als Veranstalter:in ist das kein Detail: Ein paar Prozent auf jedes verkaufte Ticket können bei knapp kalkulierten Events den Unterschied zwischen Gewinn und Verlust machen.
Was die Lustbarkeitsabgabe ist
oesterreich.gv.at beschreibt sie als „Abgabe auf Veranstaltungen wie etwa Bälle, Partys, Konzerte, Kabaretts“, die auch auf das Betreiben von Spielautomaten gilt. Und weiter: „Sowohl die Definition des Begriffes als auch die Festlegung des Steuersatzes und die Entscheidung, ob die Abgabe überhaupt eingehoben wird, liegen im Ermessen der Gemeinden.“
Genau deshalb gibt es keine österreichweite Antwort – sondern nur die deiner Gemeinde.
Die rechtliche Grundlage
Die Basis liegt im Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024):
- § 16 Abs 1 Z 9 zählt Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) zu den ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben.
- § 17 Abs 3 Z 1 ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben auszuschreiben, „allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe“.
- Ausgenommen sind Veranstaltungen von Theatern, die regelmäßige Zuschüsse von Bund, Land oder Gemeinde erhalten, sowie bestimmte Glücksspiel-Ausspielungen.
Zusätzlich können die Länder eigene Rahmengesetze erlassen. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich.
Wie es in einzelnen Bundesländern aussieht
Wien: für Veranstaltungen abgeschafft
Laut Stadt Wien wurde das Vergnügungssteuergesetz mit 1. Jänner 2017 in Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz umbenannt. Dabei wurden alle vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestände aufgehoben – bis auf das Halten von nicht bewilligten bzw. nicht konzessionierten Glücksspielapparaten (LGBl. Nr. 63/2016). Für Konzerte, Clubnächte und Partys in Wien fällt damit derzeit keine Vergnügungssteuer an.
Niederösterreich: Landesgesetz weg, Gemeinden dürfen weiter
Der NÖ Landtag hat am 1. Juli 2010 beschlossen, das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz aufzuheben – die Aufhebung trat am 1. Jänner 2011 in Kraft. Im zugrunde liegenden Antrag steht ausdrücklich, dass die Gemeinden damit „keineswegs das Recht zur Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe in Form einer Kartenabgabe“ verlieren – sie können sie weiterhin per Verordnung auf Basis des FAG einheben.
Beispiel Gänserndorf: Die Verordnung, die die Stadtgemeinde als derzeit gültig veröffentlicht (in Kraft seit 1.11.2015), sieht 12 % des Eintrittsgeldes vor, bei Filmvorführungen 10 %. Befreit sind dort allerdings unter anderem Konzerte, Tanzveranstaltungen, Kabaretts, Theater, Maskenbälle und Shows. Erklärt und bezahlt wird die Abgabe bis zum 15. des Folgemonats.
Oberösterreich: Landesgesetz nur noch für Automaten – Gemeinden können trotzdem
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 hat das alte Gesetz von 1979 ersetzt. Es regelt nur noch eine Abgabe auf Spielapparate und Wettterminals. Laut Land Oberösterreich ist man zugleich von einer Verpflichtung der Gemeinden zur Einhebung abgegangen. Die FAG-Ermächtigung für Eintrittsgelder bleibt aber bestehen.
Beispiel Linz: Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt (im RIS veröffentlicht, in Kraft seit 1.5.2017) besteuert öffentliche Veranstaltungen mit Eintrittsgeld grundsätzlich mit 10 %. Ausdrücklich genannt: Tanzveranstaltungen wie Bälle, Discos, Clubbings und Kostümfeste mit 10 %. Befreit sind dagegen kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Theater, Musicals, Kabaretts und Ausstellungen. Anzumelden sind abgabepflichtige Veranstaltungen spätestens 14 Tage vor Beginn beim Magistrat.
Steiermark: Rahmengesetz mit Anmeldepflicht
Das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 erlaubt Gemeinden, per Verordnung bis zu 25 % (Filme: 10 %) des Eintrittsgeldes einzuheben. Umsatzsteuer und Lustbarkeitsabgabe selbst bleiben bei der Bemessung außer Betracht. Wichtig: Veranstaltungen sind laut § 2 spätestens 24 Stunden vorher bei der Gemeinde anzumelden – zusätzlich zu einer allfälligen Anmeldung nach dem Veranstaltungsgesetz.
Beispiel Fohnsdorf: Die Lustbarkeitsabgabenverordnung (Gemeinderatsbeschluss vom 13.06.2024) sieht für Konzerte 5 %, für Theater und Kabarett 5 %, für Tanzbelustigungen 5 % und für showartige Veranstaltungen 10 % vom Entgelt vor.
Kärnten
Das Kärntner Vergnügungssteuergesetz gilt für Gemeinden, die per Verordnung eine Vergnügungssteuer ausschreiben. Steuerpflichtige Veranstaltungen sind dort spätestens eine Woche vorher beim Bürgermeister anzumelden.
Für Burgenland, Salzburg, Tirol und Vorarlberg haben wir die Rechtslage für diesen Artikel nicht im Detail geprüft – frag dort direkt bei deiner Gemeinde nach.
Hinweis: Die Beispiele zeigen nur, wie unterschiedlich Gemeinden das handhaben. Verordnungen ändern sich – verlass dich nicht auf diesen Artikel, sondern auf die aktuelle Fassung deiner Gemeinde.
So findest du heraus, was in deiner Gemeinde gilt
- Website der Gemeinde durchsuchen nach „Lustbarkeitsabgabe“, „Vergnügungssteuer“ oder „Verordnungen“.
- RIS (ris.bka.gv.at) – unter „Gemeinden“ sind Verordnungen mancher Gemeinden veröffentlicht, z. B. die Linzer.
- Gemeindeamt bzw. Magistrat anrufen, am besten die Abgabenabteilung, und konkret fragen: Gibt es eine Lustbarkeitsabgabe? Welcher Satz gilt für meine Veranstaltungsart? Gibt es Befreiungen? Bis wann muss ich anmelden und abrechnen?
- Location fragen – Betreiber:innen von Clubs und Veranstaltungsräumen wissen meist, ob und wie bei ihnen abgerechnet wird.
Am besten erledigst du das zusammen mit der Veranstaltungsanmeldung. Wie die in Wien, Niederösterreich, Steiermark und Oberösterreich funktioniert, steht in unserem Artikel Veranstaltung anmelden in Österreich.
Was die Abgabe für deinen Ticketpreis bedeutet
Die Abgabe bemisst sich am Eintrittsgeld. Was dazugehört, regelt die jeweilige Verordnung – in Linz zählen etwa auch Zahlungen für Tischreservierungen dazu, in Fohnsdorf eine verpflichtende Garderobengebühr. Ob zusätzliche Servicegebühren, die Käufer:innen zahlen, mitzählen, musst du bei deiner Gemeinde erfragen.
Nach dem FAG wird die Abgabe „mit Ausschluss der Abgabe“ berechnet, also nicht von sich selbst. In der Steiermark und in Gänserndorf bleibt außerdem die Umsatzsteuer ausdrücklich außen vor.
Rechenbeispiel (Abgabesatz 10 %, Beträge ohne Umsatzsteuer):
| Betrag | |
|---|---|
| Gewünschter Eintritt, der dir bleibt (Bemessungsgrundlage) | €20,00 |
| Lustbarkeitsabgabe 10 % | €2,00 |
| Ticketpreis vor Umsatzsteuer | €22,00 |
| Bei 200 verkauften Tickets: Abgabe gesamt | €400,00 |
Umgekehrt gilt: Lässt du den Preis bei €20 und musst trotzdem 10 % abführen, bleiben dir nur rund €18,18 pro Ticket (20 ÷ 1,10). Wie die Umsatzsteuer im Zusammenspiel mit der Abgabe genau zu behandeln ist, klär am besten mit deiner Steuerberatung. Mehr zur Preisgestaltung findest du in unserem Artikel zur Ticketpreis-Kalkulation.
Checkliste vor dem Vorverkauf
- Gemeinde des Veranstaltungsortes identifizieren
- Klären, ob dort eine Lustbarkeitsabgabe gilt – und für welche Veranstaltungsart
- Befreiungen prüfen (z. B. Konzerte, gemeinnützige Zwecke, Bildungsveranstaltungen)
- Anmeldefrist notieren (Beispiele: 24 Stunden in der Steiermark, eine Woche in Kärnten, 14 Tage in Linz)
- Abgabe in die Preiskalkulation einrechnen, bevor der Vorverkauf startet
- Verkaufte Tickets dokumentieren – Gemeinden verlangen für die Abrechnung Nachweise über Anzahl und Preise
Die Abgabe ist nicht die einzige Kostenstelle
Neben einer allfälligen Lustbarkeitsabgabe kommen bei Musik AKM-Gebühren und beim Online-Verkauf Ticketgebühren dazu. Bei TCKTNEST zahlst du im kostenlosen Nest-Tarif 3,7 % + €0,39 pro Ticket (mindestens €0,59, netto, für österreichische Veranstalter:innen zzgl. 20 % USt). Alle Tarife siehst du auf der Preisseite; die AKM-Kosten schätzt du mit unserem AKM-Rechner.
Quellen
- oesterreich.gv.at: Lexikon – Vergnügungssteuer, abgerufen am 15.10.2026
- Finanzausgleichsgesetz 2024, § 17 (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Finanzausgleichsgesetz 2024, geltende Fassung (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Stadt Wien: Glücksspielautomatenabgabegesetz, abgerufen am 15.10.2026
- Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, geltende Fassung (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Landtag NÖ: Antrag betreffend Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, Ltg.-592/A-1/40-2010, abgerufen am 15.10.2026
- Landtag NÖ: Gesetzesbeschluss vom 1. Juli 2010 – Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, abgerufen am 15.10.2026
- Stadtgemeinde Gänserndorf: Lustbarkeitsabgabeverordnung ab 1.11.2015, abgerufen am 15.10.2026
- Land Oberösterreich: Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, abgerufen am 15.10.2026
- Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015, geltende Fassung (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Steiermärkisches Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, geltende Fassung (RIS), abgerufen am 15.10.2026
- Gemeinde Fohnsdorf: Lustbarkeitsabgabenverordnung, abgerufen am 15.10.2026
- Kärntner Vergnügungssteuergesetz, geltende Fassung (RIS), abgerufen am 15.10.2026
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Kostenlos starten. Kein Abo — Gebühr nur pro verkauftem Ticket.
Jetzt kostenlos starten →