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16. Oktober 2026

Rücktrittsrecht bei Konzerttickets in Österreich: Gibt es die 14 Tage?

Haben Käufer:innen bei online gekauften Konzerttickets ein 14-tägiges Rücktrittsrecht? Was das FAGG sagt, was du angeben musst und was bei Absage gilt.


Die kurze Antwort: Nein, in der Regel nicht. Wer online ein Ticket für ein Konzert, eine Party oder eine Theatervorstellung mit fixem Termin kauft, hat in Österreich kein 14-tägiges Rücktrittsrecht – das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) nimmt solche Freizeit-Dienstleistungen ausdrücklich aus. Das heißt aber nicht, dass du als Veranstalter:in nie erstatten musst: Sagst du ab, bekommen Käufer:innen ihr Geld zurück.

Dieser Artikel erklärt, worauf die Ausnahme beruht, was du deinen Käufer:innen trotzdem mitteilen musst und wie du deine Ticket-AGB sauber formulierst.


Das 14-Tage-Rücktrittsrecht im Online-Handel

Grundsätzlich gilt bei Verträgen, die online (im Fernabsatz) geschlossen werden: Verbraucher:innen können laut § 11 Abs 1 FAGG „binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten“. Das kennt jede:r vom Onlineshopping – Schuhe bestellen, nicht passen, zurückschicken.

Für Eintrittskarten gilt das aber meistens nicht. Der Grund steht ein paar Paragrafen weiter.


Die Ausnahme: § 18 Abs 1 Z 10 FAGG

§ 18 FAGG listet Verträge auf, bei denen Verbraucher:innen kein Rücktrittsrecht haben. Ziffer 10 nennt unter anderem „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden“ – allerdings nur, „sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist“.

Übersetzt in die Praxis heißt das:

  • Konzert am 14. März um 20 Uhr: Freizeitbetätigung, fixer Termin → kein Rücktrittsrecht.
  • Festivalpass für drei bestimmte Tage: fixer Zeitraum → kein Rücktrittsrecht.
  • Clubnacht, Lesung, Comedy-Show, Workshop an einem bestimmten Abend: ebenfalls typischerweise erfasst.

Die Logik dahinter: Wer für einen konkreten Abend Plätze freihält, soll nicht riskieren, dass kurz vorher ein Teil der Käufer:innen ohne Grund zurücktritt und die Plätze nicht mehr verkauft werden können.

Gilt das auch beim Kauf über eine Ticketplattform?

Ja, unter einer Bedingung. Der Europäische Gerichtshof hat am 31. März 2022 in der Rechtssache C-96/21 (CTS Eventim) entschieden: Auch wenn Tickets über eine Vermittlerin gekauft werden, besteht kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. Die österreichische Regelung beruht auf derselben EU-Richtlinie (2011/83/EU), daher ist das Urteil auch für dich relevant.

Wo die Ausnahme nach dem Wortlaut nicht greift

Die Ausnahme hängt am „bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum“. Verkaufst du etwas ohne festen Termin – etwa einen Wertgutschein, der irgendwann eingelöst werden kann –, ist diese Voraussetzung nach dem Gesetzestext nicht ohne Weiteres erfüllt. Und für Waren wie Merch, das du verschickst, gilt grundsätzlich das normale 14-tägige Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG, außer es greift eine andere Ausnahme aus § 18. Wenn du solche Produkte anbietest, lass das im Zweifel konkret prüfen.


Was du trotzdem angeben musst

Kein Rücktrittsrecht heißt nicht: kein Hinweis. § 4 Abs 1 Z 11 FAGG verlangt, dass du Verbraucher:innen vor Vertragsabschluss „in klarer und verständlicher Weise“ über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts informierst.

In der Praxis bedeutet das:

  • Der Hinweis gehört vor den Kauf-Button, nicht erst in die Bestätigungsmail.
  • Er sollte konkret sein, nicht versteckt in Absatz 27 deiner AGB.
  • Eine kurze Formulierung im Checkout plus eine ausführlichere Regelung in den AGB ist ein guter Standard.

Beispiel für eine verständliche Formulierung (ohne Gewähr, an dein Event anpassen):

„Da es sich um eine Freizeitveranstaltung mit festem Termin handelt, besteht gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht. Bei Absage der Veranstaltung erhältst du den Ticketpreis zurück.“


Absage, Verschiebung, Abbruch: Hier musst du sehr wohl erstatten

Das fehlende Rücktrittsrecht betrifft nur den Fall, dass Käufer:innen es sich anders überlegen. Ändert sich dagegen auf deiner Seite etwas, sieht die Lage anders aus. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich (EVZ) fasst das in seinem Ratgeber „Tickets: Ihre Rechte bei Konzerten“ so zusammen:

Situation Was Käufer:innen laut EVZ zusteht
Absage vor dem Event Volle Rückerstattung, unabhängig vom Grund
Verschiebung auf neuen Termin Wahl: neuen Termin besuchen oder Geld zurück – ein neuer Termin kann nicht aufgezwungen werden
Ortsänderung Hängt davon ab, wie weit der neue Ort entfernt ist; ein Wechsel in ein anderes Land ist nicht zumutbar
Solo-Act tritt nicht auf Ticket verliert seinen Wert → Anspruch auf Erstattung
Abbruch während des Events Anteilige Erstattung für den nicht erbrachten Teil (z. B. zwei Drittel, wenn ein dreitägiges Festival nach Tag 1 endet)
Käufer:in ist krank Kein Anspruch gegen den Veranstalter; nicht personalisierte Tickets können weitergegeben werden

Wichtig zu Gutscheinen: Die Möglichkeit, statt Geld einen Gutschein auszugeben, gab es laut EVZ nur für Corona-bedingte Absagen nach dem Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSi). Diese Gutscheine waren bis Ende 2023 gültig. Für heutige Absagen kannst du dich darauf nicht berufen – einen Gutschein kannst du anbieten, aufzwingen kannst du ihn nicht.

Und die Gebühren? Ob bei einer Absage auch zusätzliche Gebühren (z. B. eine Servicegebühr, die Käufer:innen bezahlt haben) zu erstatten sind, haben wir in den offiziellen Quellen nicht eindeutig geregelt gefunden. Rechne konservativ mit dem vollen bezahlten Betrag und lass dich im Einzelfall beraten.


Was in deine Ticket-AGB gehört

Eine Checkliste für die wichtigsten Punkte:

  • Kein Rücktrittsrecht mit Verweis auf § 18 Abs 1 Z 10 FAGG – und derselbe Hinweis sichtbar im Checkout
  • Absage: Erstattung des Ticketpreises, Ablauf (automatisch oder auf Antrag) und ungefähre Frist
  • Verschiebung: Ticket gilt für den Ersatztermin; wer nicht kann, bekommt auf Wunsch das Geld zurück – mit einer klaren Frist, bis wann man sich melden soll
  • Programmänderungen: Was bei Wechsel von Support-Acts oder einzelnen Programmpunkten gilt
  • Weitergabe/Weiterverkauf: Erlaubt, verboten oder nur zum Originalpreis? Personalisiert oder nicht?
  • Einlass, Altersgrenzen, Hausordnung: Was passiert mit dem Ticket, wenn jemand abgewiesen wird
  • Kontakt: Wo Käufer:innen sich bei Problemen melden

Ein Tipp aus der Praxis: Formuliere so, dass ein Fan die AGB in zwei Minuten versteht. Unklare Klauseln sorgen nicht für weniger Rückfragen, sondern für mehr.


Kulanz ist erlaubt – aber eine Entscheidung

Nur weil du nicht musst, heißt das nicht, dass du nie darfst. Viele kleine Veranstalter:innen erstatten bei ausverkauften Shows kulanterweise, wenn sie das Ticket wieder verkaufen können, oder bieten eine Umbuchung auf ein späteres Konzert an. Wichtig ist nur: Leg die Regel vorher fest und behandle alle gleich – sonst wird jede Anfrage zur Einzelfall-Diskussion.


So setzt du das mit TCKTNEST um

In TCKTNEST kannst du einen Link zu deinen eigenen AGB hinterlegen, die Käufer:innen beim Checkout akzeptieren müssen – dort gehört der Hinweis auf das fehlende Rücktrittsrecht hinein. Musst du erstatten, erstattest du einzelne Tickets direkt im Dashboard; der Betrag kommt aus deinem Stripe-Guthaben, die TCKTNEST-Gebühr wird dabei nicht zurückerstattet. Ab dem Indie-Tarif kannst du Absagen oder Verschiebungen außerdem per E-Mail an alle Käufer:innen schicken. Wie du eine Absage Schritt für Schritt abwickelst, steht in unserem Guide zu Rückerstattung und Stornierung.


Zusammenfassung

  • Für online gekaufte Tickets zu Freizeitveranstaltungen mit festem Termin gibt es laut § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
  • Das gilt laut EuGH (C-96/21) auch beim Kauf über eine Vermittlerin, wenn das Risiko beim Veranstalter liegt.
  • Du musst vor dem Kauf klar darauf hinweisen (§ 4 Abs 1 Z 11 FAGG).
  • Bei Absage gibt es laut EVZ volle Erstattung, bei Verschiebung die Wahl zwischen neuem Termin und Geld zurück.
  • Gutscheine statt Geld waren nur bei Corona-Absagen zulässig – diese Regel ist ausgelaufen.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.


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